Diabetikertreff Rheinberg und Umgebung e.V.

 

 

 

 

 

 

Satzung

 

 

 

Selbsthilfegruppe für Menschen mit Chronischen Erkrankungen

 

( Schwerpunkt Diabetes )

 

 

 

 

 

Satzung

 

§ 1

 

 

 

1. Der Verein führt den Namen: Diabetikertreff Rheinberg und Umgebung

 

     Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V

 

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in 47495 Rheinberg, Melkweg 2

 

 

3. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

§ 2

 

 

 

Der Verein mit Sitz in 47495 Rheinberg, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Information an Patienten mit

 

Erkrankungen eines Diabetischen Krankheitsbildes, insbesondere des Typ 1 und Typ 2, sowie die Vorsorge und Informationen derer Familien.

 

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

 

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

 

Mitgliedschaft

 

§ 3

 

 

 

Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.

 

Die Aufnahme im Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

 

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freien Ermessen.

 

Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

 

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

.

 

 

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 4

 

 

 

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss

 

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

 

Der Austritt kann jederzeit ohne festgelegte Frist erfolgen.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein

 

ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen

 

des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.

 

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den

 

Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind Ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

 

 

 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 5

 

 

 

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an

 

gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm-

 

und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

 

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere

 

regelmäßig , soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben zu unterstützen.

 

 

 

 

 

Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

 

§ 6

 

 

 

Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr und keine Mitgliedsbeiträge.

 

Die Vorstände arbeiten Ehrenamtlich und erhalten keine Vergütungen.

 

 

 

 

 

Organe des Vereins

 

§ 7

 

 

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

Vorstand

 

§ 8

 

 

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatz-meister und des Administrators.

 

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils alleine.

 

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und erhält keine Vergütung.

 

 

 

 

Aufgaben des Vorstands

 

§ 9

 

 

 

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben

 

a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der

 

Aufstellung der Tagesordnung.

 

b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

 

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes

 

d) die Aufnahme neuer Mitglieder

 

 

 

 

 

Bestellung des Vorstandes

 

§ 10

 

 

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

 

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

 

 

 

 

Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

 

§11

 

 

 

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden , bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen.

 

Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter.

 

Die Beschüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Proto-kollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellver-treter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

 

 

 

 

 

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

§ 12

 

 

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten.

 

a) Änderung der Satzung

 

b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus

 

dem Verein

 

c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

 

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands

 

e) die Auflösung des Vereins

 

 

 

 

 

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

§ 13

 

 

 

Mindestens alle zwei Jahre, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

 

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliedsversammlung bei Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

 

Über den Antrag entscheidet der Vorstand.Über Anträge der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederver-sammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

 

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

 

 

 

 

 

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

§14

 

 

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei

 

dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden

 

Versammlungsleiter geleitet.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.

 

Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

Kann bei Wahlen kein Kandidat der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

 

Beschlüsse über eine Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder.

 

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unter-schreiben ist.

 

 

 

 

 

Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,

 

Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

§ 15

 

 

 

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitglieder-versammlung keine anderen Personen beruft.

 

 

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körper-schaft zwecks Verwendung für

 

 

 

Förderverein Hospiz

 

„Haus Sonnenschein“

 

Rheinberg e.V.

 

Moerser Str. 20

 

47495 Rheinberg

 

 

 

Bankverbindung: Sparkasse am Niederrhein

 

IBAN: DE18 3545 0000 1101 161691

 

BIC: WELADED1MOR

 

 

 

 

 

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ort, Datum…………………………………………………

 

 

 

 

 

1. Vorsitzende:

 

Rosemarie Diepmann ……………………………………………

 

 

 

 

 

2. Stellvertreter:

 

Norbert Reimann…………………………………………………..

 

 

 

 

 

3. Schatzmeister:

 

Klaus Oesterwind………………………………………………….

 

 

 

 

 

4. Administrator:

 

Jürgen Nolting ……………………………………………………..